Nach getrennten Einzelgesprächen wird geklärt, ob eine Begegnung zwischen beiden Parteien gewünscht wird.
Das gemeinsame Ausgleichsgespräch kann helfen, den Vorfall aufzuarbeiten, Ängste abzubauen, künftige Begegnungen zu erleichtern sowie weiteren Konflikten vorzubeugen und Wiedergutmachungen zu vereinbaren. Es wird über Hintergründe der Tat und die daraus resultierenden Folgen gesprochen. Manchmal wird keine persönliche Begegnung von den Beteiligten gewünscht.
In diesen Fällen werden getrennte Gespräche geführt und die Absprachen zwischen den Parteien vermittelt.
Die neutralen vermittelnden Personen achten darauf, dass die abgeschlossenen Vereinbarungen und Wiedergutmachungen eingehalten werden. Die Konfliktregelung wird bis zum Abschluss von den pädagogischen Fachkräften begleitet.
Im Anschluss daran wird der Staatsanwaltschaft oder dem Jugendgericht das Ergebnis des Täter-Opfer-Ausgleichs mitgeteilt. Die gesetzlichen Grundlagen sind im §§ 10, 15, 45, 47, 105 Jugendgerichtsgesetz (JGG) und in § 52 Kinder und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) geregelt.
Es kann auch dann Schmerzensgeld gezahlt werden, wenn die oder der Beschuldigte kein Einkommen hat. Hierzu wurde der Täter-Opfer-Ausgleichsfonds oder kurz Opferfonds eingerichtet.