Straffällige, männliche und weibliche Jugendliche (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) mit einerseits normwidrigem, delinquentem Verhalten und andererseits einer verhaltensauffälligen Symptomatik. Die Zuweisung erfolgt durch richterliche Weisung nach dem JGG.