Ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz

Jugendkriminalität ist normal
(Die Erprobung von Grenzen ist Bestandteil einer gelingenden Integration in die Erwachsenengesellschaft)

Jugendkriminalität ist weit verbreitet
(Ubiquität; nahezu jeder begeht im Verlauf der Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen Straftaten)

Jugendkriminalität endet häufig plötzlich oder allmählich ohne weitere formelle Intervention
(Episodenhafter oder passagerer Charakter)

Negative Entwicklungen drohen häufig bei

  • übertriebener Härte als Reaktion auf Straftaten
  • Folgenlosigkeit bei wiederholter Auffälligkeit
  • Zuschreibung eines negativen Images durch das soziale Umfeld (Stigmatisierung)
  • Inhaftierung

Nötig ist ein angemessener, an den Möglichkeiten und Erfordernissen der Jugendlichen orientierter, erzieherischer Umgang. Den Rahmen hierfür setzt das sehr flexible und dem Erziehungsgedanken verpflichtete Jugendgerichtsgesetz (JGG) im Zusammenwirken mit dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Die „Brücke“-Aktivitäten in diesem Zusammenhang tragen diesen Sachverhalten Rechnung.

 

Und vergessen wir eines nicht:
Jugendkriminalität ist der Spiegel, in dem sich der Zustand der Erwachsenengesellschaft zeigt, und wie eine Gesellschaft mit ihren jugendlichen Kriminellen umgeht, zeigt den Grad ihrer Zivilisation.“

Horst Viehmann
Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz a.D.
Honorarprofessor an der Albertus-Magnus-Universität zu Köln
Hessische Koch-Rezepte zum Jugendkriminalrecht“; Köln 2008

Empfehlung: http://horst.viehmann.net