Täter-Opfer-Ausgleich gem § 46 a StGB im Erwachsenenstrafverfahren

Was kann erreicht werden?

Geschädigte können ihre Interessen und Erwartungen an den Schädiger formulieren und erfahren direkte Hilfestellung. Sie können dem Täter die Folgen seiner Tat, entstandene Schäden, verletzte Gefühle, Ärger, Empörung u.a. deutlich machen. Täter-Opfer-Ausgleich kann helfen, materielle und vor allem psychische Beeinträchtigungen zu beseitigen oder zumindest zu verringern. Eine schnelle Wiedergutmachung - ohne Einschaltung des zusätzlichen Zivilverfahrens kann erreicht werden.

Beschuldigte können die Verantwortung für ihr Handeln direkt übernehmen, können deutlich machen, dass sie die Gefühle des Opfers ernst nehmen und durch aktive Wiedergutmachung das Ausmaß einer gerichtlichen Sanktion verringern oder eine Verhandlung überflüssig machen.

Beide Parteien können gemeinsam

  • den entstandenen Konflikt bereinigen,

  • gegenseitige Vorurteile abbauen,

  • eine länger andauernde Auseinandersetzung befrieden,

  • eine Aussöhnung erreichen,

  • einen Rechtsstreit vermeiden.   

Wie verläuft ein Täter-Opfer-Ausgleich/eine Schadenswiedergutmachung?

Im Allgemeinen laden wir zunächst Schädiger und anschließend Geschädigte zu einem Einzelgespräch ein, um Informationen über das Verfahren und die Maßnahmen zu geben, sowie die Bereitschaft zur Teilnahme daran anzufragen.

Beim Täter-Opfer-Ausgleich sind die Bedürfnisse der Beteiligten an das Ausgleichverfahren entscheidend. In vorbereitenden Einzelgesprächen werden Folgen einer Straftat erörtert und Erwartungen/ Forderungen an die andere Partei formuliert. Möglichkeiten der Hilfe und der Schlichtung werden erarbeitet. Im Falle des Aufeinandertreffens der Parteien wird dem Geschädigten die Möglichkeit gegeben, den Schädiger mit den Tatfolgen zu konfrontieren und gemeinsam Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Darüber hinaus wird der Aspekt der materiellen Schadenswiedergutmachung behandelt.

Bei der Schadenswiedergutmachung wird der entstandene Schaden ermittelt und die Forderung an den Schädiger weitergeleitet. Bei Einigung der Betroffenen über die Höhe des Schadens werden Möglichkeiten erörtert, wie dieser behoben werden kann.

Die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen wird kontrolliert.

Wann ist ein Täter-Opfer-Ausgleich möglich?

Ein T-O-A / eine Schadenswiedergutmachung ist möglich, wenn:

  • der Beschuldigte die Straftat einräumt und Verantwortung für sein Fehlverhalten übernehmen will.

  • der Geschädigte mit einer Teilnahme an dem Verfahren einverstanden ist,

  • der zuständige Richter/Staatsanwalt zustimmt.